Für Fotografen ist ein Gesetz im Speziellen elementar: das Kunsturhebergesetz, kurz KUG. Auch wenn der Name ein wenig missverständlich ist, geht es darin um die elementare Frage, unter welchen Rahmenbedingungen Bilder von Personen gemacht und verbreitet werden dürfen. Das KUG sieht in § 22 vor, dass Fotos im Allgemeinen nur mit Erlaubnis des Abbildeten verbreitet werden dürfen.
§ 22 KUG, das Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Eine solche Erlaubnis liegt im Zweifel dann vor, wenn der Abgebildete für die Aufnahme eine adäquate Bezahlung erhalten hat. Da man sich hinterher über die „Eignung“ ausgezeichnet streiten kann, ist es in jedem Fall zu empfehlen, eine Erlaubnis immer schriftlich aufzuzeichnen. Außerdem sollte kurz der Zweck der Aufnahme (etwa: „Reklame“ oder „Stadtprospekt“) festgehalten werden.
Hier steht einwandfrei der öffentliche Platz im Vordergrund der Aufnahme, ein Personenrecht kann hierbei nur kompliziert abgeleitet werden.
Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, bei denen keine Erlaubnis erforderlich ist. Aber aufpassen: Die Abgrenzung ist hier fließend; ein Ausnahmefall ist dann entbehrlich, wenn
die Personen als Begleitumstände auf der Aufnahme abgebildet sind,
bei Bildern von Gruppen, Umzügen oder anderen Massenveranstaltungen, solange keine Personen im Vordergrund absichtlich fotografiert werden,
Porträts, die nicht im Auftrag angefertigt werden und einen Interesse der Kunstform Fotografie darstellen
und Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das sind Bilder, die über eine Abbildung des allgemeinen Geschehen hinausgehen, so unter anderem Fotos von den eben andeuteten Massenveranstaltungen, auch von Unfällen oder besonderen Straftaten.
Anmerkung: Immer wieder trifft man auf den Irrglauben, eine Einwilligung sei erst erforderlich, wenn das Gesicht zu identifizieren ist. Das stimmt nicht! Es kann schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abgeben, wenn die abgelichtete Person meint, dass sie aufgrund individueller besonderer Eigenschaften(wenn auch nur) von Bekannten wiedererkannt werden kann. Das gilt so grundlegend natürlich auch bei Aktbildern.
"Erfolgt eine Entlohnung für das Posieren bei einer Fotografie, gilt laut § 22 KUG die Einwilligung als erteilt. Schließlich wusste das Model, dass es abgelichtet wurde."
Grundsätzlich gibt es ein "Recht am eigenen Bild" und das unterscheidet nicht nach Kindern oder Erwachsenen. Die auf einem Foto abgebildeten Personen haben immer die Handlungsvollmacht, darüber zu bestimmen, ob und in welcher Weise eine Fotoaufnahme publiziert oder verbreitet werden darf.
Auch hier ist die Tube in London das eigentliche Objekt und steht für eine Sehenswürdigkeit, die Personen sind nur "Beiwerk" und nicht Hauptbestandteil der Aufnahme.
Bei einem solchen Foto muss der Erziehungsberechtigte und natürlich auch das Kind zustimmen. Wenn man auf Nummer sicher gehen will, kommt man an einem Modellvertrag nicht vorbei, ich habe solche Verträge immer auf meinem Tablet dabei und kann so auch gleich elektronisch unterschreiben lassen.
Die Anforderungen, die im Kunsturhebergesetz unter § 22 aufgelistet sind, gelten abgesehen, davon nicht ohne Begrenzungen. Unterschiedliche Voraussetzungen autorisieren eine Verbreitung und Veröffentlichung auch ohne eine Einwilligung des Fotografierten. Im § 23 KunstUrhG werden dabei folgende Ausnahmen erwähnt:
Das ist kein Beiwerk, es geht hier nicht um die Kokosnuss, sondern um die Bildwirkung, solche Fotos dürfen nur mit Genehmigung der Person veröffentlicht werden.
"Die Ausnahmeregelungen bei § 23 KUG strecken sich abgesehen davon nicht so weit, dass sie jede Ablichtung zulassen. So kann unter anderem gegen Fotos vorgegangen werden, die in die Privat- oder Intimsphäre intervenieren, die abgebildete Person lächerlich machen, die Werbezwecken dienen oder die zu einer Bedrohung der fotografierten Person führen können. Bei diesen Sachverhalten können Fotografierte gegen die Publizierung mit einer Unterlassungsklage vorgehen."
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